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Politik

Das schweizerische Asyl- und Ausländergesetz wird seit Jahren dauernd verschärft. Die Asylsuchenden und Flüchtlinge sind die Leidtragenden dieser Verschärfungen. Ihre Rechte werden eingeschränkt und meist wissen sie nicht, wie sie sich wehren können.

Aber auch Schweizer*innen sind sich oft nicht im Klaren, welche Rechte Asylsuchende und Flüchtlinge besitzen.

Diese Seite soll einen Überblick über das Asyl- und Ausländergesetz bieten, ausserdem werden in der Rubrik „Aktuell“ laufende Revisionen und Initiativen im Bereich der Migrationspolitik vorgestellt.

Die verschiedenen Links sollen die Möglichkeit geben, sich noch vertiefter über das Asyl- und Ausländergesetz und dessen Umsetzung zu informieren.

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STOP der Ausgrenzung, der Ausschaffungsknäste und der erzwungenen Rückschaffungen – JA zur Bewegungsfreiheit STOP den Asylunterkünften, die Gefängnissen gleichen – JA zu einer offenen und bevölkerungsnahen Unterbringung STOP der Repression und der Polizeigewalt – JA zur Legalisierung der Sans-Papiers STOP den Dublin-Rückschaffungen – JA zu einem echten Asylrecht in der Schweiz und in Europa STOP den Sparmassnahmen – JA zu einemwürdigen Leben für Alle STOP der Ausbeutung der Länder des Südens – JA zur Zusammenarbeit und zum gegenseitigen Respekt STOP der Kriminalisierung der Solidarität – JA zu einer offenen, engagierten und mutigen Gesellschaft

 

Für eine offene Migrationspolitik

Weltweit sind Millionen Menschen auf der Flucht vor Verfolgung, Unterdrückung, der Bedrohung von Leib und Leben und aufgrund von Armut und Perspektivenlosigkeit. Migration kann man nicht stoppen. Wir haben es aber in der Hand, dass mit Flüchtlingen und Asylsuchenden menschenwürdig und gemäss den Menschenrechten umgegangen wird.

 

Das Solidaritätsnetz Ostschweiz steht für eine Migrationspolitik in der humanitären Tradition der Schweiz. Menschen auf der Flucht soll in der Schweiz Schutz gegeben werden. Die Schweiz sollte möglichst vielen Menschen Asyl gewähren und die Trennung zwischen SchweizerInnen und MigrantInnen aufheben, indem alle hier anwesenden Menschen an der Gesellschaft teilnehmen können.

 

Die Menschenwürde muss verteidigt werden

Asylsuchende und Flüchtlinge erreichen die Schweiz nach lebensgefährlichen strapaziösen Reisen. Das Mindeste, was die Schweiz ihnen bieten kann, ist eine menschenwürdige Behandlung. Diese Menschen suchen Schutz in der Schweiz und sollen mit Respekt und Verständnis behandelt werden. Dies gilt für den Bund, die Kantone und Gemeinden bei der Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden und Flüchtlingen. Darum spricht sich das Solidaritätsnetz Ostschweiz auch gegen die Nutzung von unterirdischen Zivilschutzanlagen als Unterkünfte aus.

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Faire Verfahren

Jeder Asylsuchende hat das Recht auf ein faires Verfahren. Das Solidaritätsnetz Ostschweiz setzt sich dafür ein, dass die Hilfswerkvertretungen bei Befragungen im Asylverfahren beibehalten werden. Zudem sollen Asylsuchende die Möglichkeit haben, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Diese rechtliche Beratung soll in allen Phasen des Asylgesuchs gewährleistet sein. Ausserdem fordern wir längere Einsprachefristen, denn meist führen sprachliche Barrieren und die prekäre Lebenssituation dazu, dass diese nicht eingehalten werden können.

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Unterbringung der Asylsuchenden in urbanen Gebieten

Die Unterbringung von Asylsuchenden sollte immer mit dem Ziel verbunden sein, sie so schnell wie möglich in die Gesellschaft zu integrieren. Das Solidaritätsnetz Ostschweiz lehnt die Isolierung von Asylsuchenden in abgelegenen ländlichen Gemeinden und Berggebieten ab. Die grossen Städte sollen mehr Verantwortung in der Migrationspolitik übernehmen.

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Abschaffung der Nothilfe

Das Solidaritätsnetz Ostschweiz fordert die Abschaffung des Nothilfe-Regimes. Nothilfe wird in der Migrationspolitik nicht als Unterstützung, sondern als Schikane eingesetzt. Diese „Nothilfe“ ist menschenunwürdig und macht die Menschen psychisch und physisch krank. Asylsuchende mit einem abgewiesenen Gesuch oder einem Nicht-Eintretens-Entscheid sollen Sozialhilfe bekommen, damit ihnen wenigstens ein menschenwürdiges Leben ermöglicht wird.

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Kollektive Regularisierung abgewiesener Asylsuchender

Das Solidaritätsnetz Ostschweiz setzt sich für die kollektive Regularisierung aller Asylsuchende mit einem abgelehnten Asylgesuch ein. Kollektive Regularisierung bedeutet eine Amnestie für alle abgewiesenen Asylsuchenden, welche momentan in der Nothilfe leben. Sie erhalten einen geregelten Aufenthaltsstatus. Eine kollektive Regularisierung hat keinen Einfluss auf laufende Asylgesuche.

 

Glossar und weiterführende Links

Flüchtlingsbegriff

Das Recht auf politisches Asyl ist in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verankert. Als Flüchtlinge gelten laut dieser Konvention Menschen, die verfolgt werden aufgrund ihrer

  • Rasse

  • Religion

  • Nationalität

  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

  • politischen Überzeugung

und dadurch die begründete Furcht haben in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. «Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.» (AsylG Art. 3, Abs. 2).

Asylgesetz (AsylG)

Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

 

Nichteintretensentscheid (NEE)

Stellt das BFM fest, dass eine asylsuchende Person bereits in einem anderen Schengen-Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat oder aus einem sogenannten Safe Country stammt oder aus eigenem Verschulden keine Identitätspapiere einreicht oder unwahre Vorbringen geltend macht oder offensichtlich kein Flüchtling ist, trifft es einen Nichteintretens-Entscheid. Das heisst, es wird kein Asyl gewährt und die asylsuchende Person muss die Schweiz innert kurzer Frist verlassen.

Eingetreten wird, wenn die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wird oder wenn die Behörden aufgrund der Anhörung weitere Abklärungen für nötig erachten, z.B. wenn Hinweise auf Verfolgung vorliegen.

 

Härtefall

Personen, die sich im Asyl- oder Beschwerdeverfahren befinden, sowie abgewiesene Asylsuchende können gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Eine Bedingung ist, dass aufgrund „fortgeschrittener Integration“ ein sogenannter Härtefall vorliegt. Ein Härtefall liegt vor, wenn sich eine Person in einer persönlichen Notlage befindet. Es geht also um die konkreten Lebensbedingungen einer einzelnen Person.

 

Aufenthaltsstatus

Ausweis N: Asylsuchende (im Asylverfahren)

  • Arbeitsverbot für die Dauer des Aufenthaltes in den Bundesasylzentren (BAZ). Danach bewilligungspflichtig unter Berücksichtigung des Inländervorrangs.

  • Kanton gewährt über Gemeinden verminderte Sozialhilfe.

  • Gemeindewechsel grundsätzlich unmöglich

  • Kein Familiennachzug möglich, ausser bei Anspruch auf Einheit der Familie.

  • Max. 6 Monate gültig, kann jeweils verlängert werden.

 

Ausweis F: vorläufige aufgenommene Ausländer/innen

  • Keine Flüchtlingseigenschaft, kein Asyl, aber unzumutbarer oder unmöglicher Wegweisungsvollzug

  • Wird nur aufgehoben, wenn die Gründe für die vorläufige Aufnahme weggefallen sind, oder wenn erhebliche Straffälligkeit besteht

  • Freie Gemeindewahl im zugewiesenen Kanton

  • Familiennachzug nach 3 Jahren ab vorläufiger Erhalt der Bewilligung

  • Erwerbstätigkeit erlaubt

  • Kantonswechsel nur, um Einheit der Familie herzustellen

  • Integration wird gefördert, auch finanziell

 

Ausweis F: vorläufig aufgenommener Flüchtling

  • Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft, aber kein Asyl, da Asylausschlussgründe bestehen

  • Verbot des Wegweisungsvollzugs wie bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl

  • Gleiche Rechte wie bei Ausweis F ohne Flüchtlingseigenschaft

 

Ausweis B: anerkannter Flüchtling (Asyl)

  • Gleichbehandlung mit Schweizern/ Schweizerinnen

  • Strikter Rückschiebungsschutz

  • Recht auf Familienvereinigung/ Familienasyl

  • Gleiche Sozialhilfe wie Schweizer

  • Wohnort frei wählbar

  • Reisen ins Ausland möglich

  • Integration wird gefördert

 

Ausweis B: Härtefall

  • Mindestens 5 Jahre in der Schweiz

  • Gute Integration (v. a. Deutsch)

  • Keine Straffälligkeit, keine Betreibung

  • Keine Sozialhilfeabhängigkeit (Ausnahme: bei schwerer medizinischen Notlage)

 

Ausweis C: Niederlassungsbewilligung

  • Für anerkannte Flüchtlinge, Ehegatten von Inhabern eines C-Ausweises oder von Schweizer Bürgern nach 5-jährigem Aufenthalt

  • Für alle übrigen nach 10-jährigem Aufenthalt

  • Bedingtes Familiennachzugsrecht

 

Abgewiesene Asylsuchende (kein gültiger Ausweis)

  • Ausreisepflicht

  • Keine Sozialhilfe, aber Recht auf Nothilfe (ca. Fr. 8.- pro Tag)

  • Keine Integrationsmassnahmen, nur Grundschulunterricht für Kinder

  • Zugang zu medizinischer Notversorgung

  • Keine Erwerbstätigkeit, kein Familiennachzug, kein Kantonswechsel

 

Zwangsmassnahmen

Ein- und Ausgrenzung
Sie können auf alle abgewiesenen Asylsuchenden angewendet werden, die eine Ausreisefrist nicht beachtet haben. Die Asylsuchenden dürfen dann ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen, z.B. die eigene Gemeinde und die Nachbarsgemeinden.

Ausschaffungshaft
Asylsuchende können aus verschiedensten Gründen (z.B. wegen fehlender Papiere) in Ausschaffungshaft genommen werden. Das ist eine sogenannte "Administrativhaft", d.h. die Personen in Ausschaffungshaft sind nicht straffällig, sondern sie sind allein aus dem Grund im Gefängnis, weil ihr Asylgesuch abgewiesen worden ist. Die maximale Haftdauer aller Haftarten beträgt bei Erwachsenen 24 Monate (!), bei Minderjährigen zwölf Monate.

Zwangsausschaffung
Abgewiesene Asylsuchende werden als erste Möglichkeit mit einem normalen Linienflug (sog. "Level I") ausgeschafft, dann in Begleitung von Polizisten (sog. "Level II") und letzlich mit einem Sonderflug mit Ganzkörperfesselung (sog. "Level IV-Aussschaffung"). Am 17. März 2010 stirbt mit Joseph Ndukaku Chiakwa die dritte Person während einer solchen Fesselung.  Eine realitätsgetreue Rekonstruktion einer Zwangsausschaffung aus der Schweiz findet man hier.  

 

Weiterführende Links

Erläuterungen des Bundesamtes für Migration zum Asylverfahren

Erläuterungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Asylverfahren

Menschenrechtsgruppe augenauf

Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht

Informationen zur Migrationspolitik der EU (Schengen/Dublin)

 

Literaturhinweise

Schweiz. Flüchtlingshilfe SFH (Hg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage Bern 2021.

Gatti, Fabrizio, Bilal. Als Illegaler auf dem Weg nach Europa, München 2010.

 

Filmhinweise

Vol spécial, Fernand Melgar, CH 2011. Webseite mit vielen Hintergrundinformationen.

 

Das Nothilfe-Regime

Seit April 2004 werden Flüchtlinge, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde, von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Seit Januar 2008 gilt der Sozialhilfestopp auch für Personen mit einem negativen Asylentscheid. Beide Personengruppen können nur noch das in der Bundesverfassung verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen (sog. „Nothilfe“) geltend machen.

Für die Umsetzung der Nothilfe hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und Sozialdirektorinnen (SODK) Richtlinien erlassen. Zuständig sind jedoch die Kantone. Die Nothilfe wird von den Kantonen vollzogen. Es gibt daher grosse Unterschiede von Kanton zu Kanton und von Unterkunft zu Unterkunft.

In manchen Kantonen wird die Nothilfe nur in Form von Naturalien oder Gutscheinen geleistet. Gewisse Unterkünfte befinden sich in Zivilschutzanlagen und haben kein Tageslicht, manche sind tagsüber geschlossen und die Bewohnerinnen und Bewohner müssen die Tage im Freien verbringen. In anderen Kantonen wird ein Teil der NothilfeempfängerInnen jede Woche in eine neue Unterkunft geschickt, um sie auf Trab zu halten.

Üblich sind

  • 8 Franken pro Person und Tag (CHF 12.— für zwei Personen, CHF 15.— für 3 Personen und dann 3 Franken pro zusätzliches Familienmitglied) und zwar für sämtliche Ausgaben (Nahrung, Hygieneartikel, Kleider)

  • einfache Unterkunft für die Nacht (Zivilschutzanlage, Abbruchhäuser, alte Wohnungen)

  • notwendigste medizinische Versorgung

 

Menschenunwürdig

Ursprünglich ist die Nothilfe ein Grundrecht, das in der Verfassung verankert ist und alle Menschen in der Schweiz vor einer Bettelexistenz bewahren soll. In der jetzigen Migrationspolitik hat die Nothilfe jedoch das Ziel, jene Menschen, die die Schweiz nicht will, möglichst rasch zu verjagen. Das Nothilfe-Regime ist daher nicht bloss karg, sondern gezielt schikanös.

Am härtesten trifft das Nothilfe-Regime diejenigen, die auf Nothilfe angewiesen sind und sich nicht anderweitig durchschlagen können: Familien mit Kindern, Schwangere, alleinstehende Frauen, alte und kranke Menschen.

Weil sie keine Papiere erhalten oder aus verschiedenen Gründen nicht ausreisen können oder aus nachvollziehbaren Gründen um keinen Preis ausreisen wollen, stecken diese Menschen oft monate- und jahrelang in einem System fest, das schon als kurze Überbrückungshilfe kaum erträglich gestaltet ist. Mittelfristig führt oft zu Mangelerscheinungen und psychischer Erkrankung.

Die Situation für die Betroffenen hat sich zwar in vielen Gemeinden im Kanton St. Gallen dank dem Einsatz von Freiwilligen des Solidaritätsnetz wenigstens ein wenig verbessert. Trotzdem gibt es eine kleine Gruppe von Menschen, bei denen bereits von «Langzeit-Nothilfe» gesprochen werden kann. Einige müssen nun bereits seit 15 Monaten in Zivilschutzanlagen leben und haben nur ein Auskommen, weil sie neben den täglichen 8 Franken zusätzliche Unterstützung aus der Bevölkerung und dem Solidaritätsnetz erhalten.

Unsere wichtigsten Forderungen sind daher

  • Nothilfe, die Not schafft, ist nicht akzeptabel

  • Keine Unterbringung in Zivilschutzanlagen

  • Vier bis acht Franken pro Tag sind nicht genug

Weitere Informationen

Schweizerische Flüchtlingshilfe

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